Allgemeine GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Alle Aufträge werden auf Grund nachstehender Bedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Durch Erteilen von Aufträgen anerkennen die Besteller diese Verkaufsbedingungen, welche ausschliesslich Gültigkeit haben. Sie gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Zusätzliche mündliche Abmachungen bedürfen zur Verpflichtung der Lieferfirma der schriftlichen Bestätigung.

  2. Für kundenindividuelle Anfertigungen dürfen die vereinbarten Liefermengen geringfügig (max. +/- 10%) von der Bestellmenge abweichen. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk verlässt. Der erste Zustellversuch der Ware gilt als Lieferung. Ab dem zweiten Zustellungsversuch übernimmt die Lieferkosten der Kunde. Für Lieferungen werden die anfallenden Frachtkosten verrechnet. Alle Waren reisen auf Gefahr des Käufers, Transportschäden (wie Manko, Bruch usw.) sind vom Empfänger bei der betreffenden Transportanstalt geltend zu machen. Wünscht der Kunde eine Waren-Eillieferung, welche einen Express-Versand, eine Einzel-/Extrafahrt oder Ähnliches nötig macht, dürfen unabhängig von der Höhe des Rechnungsbetrags die tatsächlichen Transportkosten in Rechnung gestellt werden.

  3. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an netto zu bezahlen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Bei Zahlungsverzug wird, nach vorheriger Verzugsmeldung, vom Tag der Fälligkeit an ein gesetzlicher Verzugszins von mindestens 5% in Rechnung gestellt. Jede Lieferung gilt hinsichtlich Bezahlung als ein Geschäft für sich. Der Käufer ist nicht berechtigt, unseren Anspruch auf Zahlung mit allfälligen Gegenansprüchen zu verrechnen.

  4. Der Lieferant leistet Gewähr für die sachgemässe Zusammensetzung der gelieferten Waren und ihre Eignung zum ausdrücklich zugesicherten Verwendungszweck. Jede weitergehende Gewährleistung ist wegbedungen, insbesondere

    • für die Weiterverarbeitung des Materials und das daraus resultierende Arbeitsergebnis; 
    • für den Fortbestand einer nach Erfahrung des Käufers vorhandenen, vom Lieferanten jedoch nicht erkannten oder von ihm als nebensächlich betrachteten und deshalb nicht ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft der Ware; 
    • bei Verarbeitung der Ware auf bearbeitetem oder unbearbeitetem Untergrundmaterial, das dem in der Zusicherung genannten Untergrundmaterial bloss ähnlich oder verwandt ist;
    • bei Verwendung des Materials für einen dem Lieferanten nicht bekannten oder von ihm nicht voraussehbaren Verwendungszweck. 

      Sofort erkennbare Mängel können nur vor Verwendung oder Vermischung der Ware spätestens 5 Tage nach deren Erhalt geltend gemacht werden. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am gelieferten Produkt selbst entstanden sind (wie namentlich Produktionsverzögerung oder -ausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie andere oder unmittelbare Schäden), sind ausgeschlossen. Ansprüche aus Gewährleistung wegen Mängel der Ware verjähren mit Ablauf eines Jahres seit deren Verarbeitung durch den Käufer. Die Beweispflicht des Verarbeitungszeitraums liegt beim Käufer. Ist die Verarbeitung nicht innert 6 Monaten nach Empfang der Ware erfolgt, so beginnt die einjährige Gewährleistungsfrist vom Ablieferungsdatum der Ware an zu laufen. Bei Anstrichstoffen, die gemäss unserem technischen Merkblatt nicht 6 Monate gelagert werden können, beginnt sie mit Ablauf der im Merkblatt vorgegebenen Lagerdauer. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift ist unverbindlich und befreit unsere Kunden nicht von der eigenen Prüfung unserer Materialien auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

  5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten unser Eigentum.

  6. Alle ausserhalb von Einfluss und Kontrolle des Lieferanten liegenden Ereignisse und Tatsachen gelten als höhere Gewalt und befreien von jeder Garantiehaftung und Lieferverpflichtung.

  7. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Rechte und Pflichten beider Parteien ist Bendern.

  8. Wir verwenden Ihre persönlichen Daten nur, um Ihnen relevante Informationen über Teknos Produkte und Dienstleistungen zu liefern. Unsere Datenschutzerklärung wurde gemäß der Datenschutz-Grundverordnung aktualisiert. Indem Sie unsere Dienste weiterhin nutzen, stimmen Sie unseren aktualisierten Datenschutzrichtlinien zu. Weitere Informationen finden Sie hier.

Juni 2021

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