Verordnung über Biozidprodukte

Verordnung über Biozidprodukte hebt Biozidprodukte-Richtlinie auf

Die EU-Verordnung über Biozidprodukte (EU-Verordnung Nr. 528/2012) trat am 1. September 2013 in Kraft und hebt die bisherige Biozidprodukte-Richtlinie (BPD) auf. Viele der Anforderungen bleiben unverändert und unsere gemäß der Biozidprodukte-Richtlinie zugelassenen Biozidprodukte behalten ihre Gültigkeit. 

Die Umsetzung der Biozid-Verordnung ist ein umfangreicher Prozess. Teknos beschäftigt sich kontinuierlich mit den neuesten Bestimmungen in Bezug auf Artikel 95 Wirkstofflieferanten, Produktfreigaben, behandelte Erzeugnisse und Kennzeichnungspflicht.

Waren, die mit einem Biozidprodukt im Sinne der Verordnung behandelt werden (z. B. Holzkonservierungsmittel), werden als „behandelte Erzeugnisse” gekennzeichnet. Diese dürfen nur mit einem zugelassenen Biozidprodukt behandelt werden und müssen entsprechend gekennzeichnet sein, wenn der Hersteller eine biozide Eigenschaft für das behandelte Erzeugnis beansprucht. Das Erzeugnis kann durch eine Kennzeichnung auf dem Produkt selbst oder durch eine Referenz in der Produktdokumentation gekennzeichnet werden. 

Die Kennzeichnungspflicht gilt für alle Erzeugnisse (Fenster, Türen, Außenverkleidungen, Gartenmöbel usw.), die mit einem zugelassenen Teknos Holzkonservierungsmittel behandelt werden; TEKNOL AQUA 1412-01, TEKNOL S 6005-00, TEKNOL AQUA 1410, AQUA PRIMER 2907-02 oder AQUA PRIMER 2907-42. Um Teknos Kunden die Kennzeichnungsaufgabe zu vereinfachen, hat Teknos den technischen Datenblättern der genannten Produkte ein Merkblatt hinzugefügt. Das Merkblatt enthält alle Informationen, die für die Kennzeichnung gemäß der Biozid-Verordnung erforderlich sind. Weitere Informationen zur Verordnung erhalten Sie üblicherweise von den Organisationen der jeweiligen Branche.